AGB

 

 

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Fa. Häcker Maschinen GmbH

§1 Allgemeines
1. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und anderen Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
2. Sämtliche Angebotsabgaben, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung der nachstehenden Bedingungen, entgegenstehende AGB unserer Kunden sind unwirksam.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit den Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
4. Rechtserhebliche Erklärungen und sonstige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
5. Angaben auf unserer Internetseite, in Werbeprospekten und/oder Katalogen sind nicht verbindlich.

§ 2 Vertragsschluss/Vertragsschluss
1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden im Rahmen des Vertragsschlusses festgelegt.
2. Ein rechtswirksamer Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits zustande.
3. Erfolgt die Lieferung ohne Bestätigung, so gilt die Rechnung als entsprechende Auftragsbestätigung.
4. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind nicht verbindlich.

§ 3 Lieferfrist / Verzugsschaden
1. Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich und werden nach Möglichkeit eingehalten. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich gelten sollen, müssen ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.
2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne geltend insbesondere Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Auslieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, Auswirkungen von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Streiks, unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungspflichten (z. B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
3. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung des Käufers erforderlich. Eine Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der zu liefernde Gegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
4. Bei von uns zu vertretender Überschreitung der Nachlieferungsfrist kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Käufers verzögert, so kann ihm – beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft – Lagergeld i. H. v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf maximal 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten, z. B. durch Fremdeinlagerung bei Spediteuren, durch uns nachgewiesen werden.

§ 4 Urheberrecht / Schutz des geistigen Eigentums
1. An Zeichnungen, Entwürfen, Berechnungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor.
2. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht spätestens innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Angebots erteilt wird.
3. Jegliche Weiterleitung unserer Unterlagen an Dritte ist – ohne unsere vorherige Zustimmung – untersagt. Bei Zuwiderhandlungen behalten wir uns das Recht vor, Schadenersatz zu fordern.

§ 5 Schutzrechtsverletzungen
1. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen Dritter dürfen wir nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen an unseren Produkten vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder aber die für den Kunden erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
2. Im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich unter Vorlage sämtlicher Informationen/Unterlagen zu unterrichten. Schäden, die aus einer verspäteten Meldung uns gegenüber resultieren, trägt ausschließlich der Kunde.

§ 6 Preise
1. Die Preise verstehen sich, wenn nichts anderes mit dem Kunden vereinbart ist, rein netto ab Herstellerwerk.
2. Falls sich die der Preisbildung zugrundeliegenden Verhältnisse, insbesondere Währungsparitäten oder staatliche/behördliche Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle etc. zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem vereinbarten Liefertermin ändern, sind wir berechtigt, Preise und Bedingungen den veränderten Verhältnissen anzupassen.
3. Versand- und Verpackungskosten jeglicher Art, Aufstellung und Einarbeitung gehen zu Lasten des Käufers.

§ 7 Zahlungsbedingungen
1. Unsere Forderungen sind grundsätzlich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Euro zahlbar.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
3. Mangels anderer Vereinbarung im Rahmen des Vertragsschlusses sind Rechnungen sofort fällig und spätestens am 30. Tag nach Rechnungsdatum zu bezahlen, ohne Skonto oder anderen Abzug.
3. Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, gerät er ohne Mahnung in Verzug und hat ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum einen Verzugszins von 9 % p.a. zu entrichten.

§ 8 Aufrechnung / Zurückhaltung / Minderung
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung bestehenden Verbindlichkeiten, gleich welcher Art, unser Eigentum. Dies gilt insbesondere auch für später entstehende Forderungen aus Reparaturleistungen, Ersatzteil- und Zubehörlieferrungen.
2. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
4. Die aus dem Weiterverkauf der Ware und des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
5. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7. Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Vermietung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder ähnliche Überlassung der Waren an einen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.
8. Bei Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen der Waren, hat der Käufer uns sofort durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen, sowie die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können. Zur Sicherung unserer Ansprüche gewährt uns der Käufer das Recht zum Betreten seiner Betriebsräume zu seinen normalen Geschäftszeiten und die Einsichtnahme in die zur Sicherung unserer Ansprüche notwendigen Geschäftspapiere.
9. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Waren in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen auf seine Kosten sofort ausführen zu lassen.

§ 10 Gefahrenübergang
1. Mit Verlassen der Herstellungsstätte oder der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr des Untergangs bzw. der Verschlechterung der Ware auf den Käufer über.
2. Versicherungen gegen Bruch, Diebstahl, etc. durch uns erfolgen nur auf Wunsch und Kosten des Käufers.

§ 11 Gefahrenübergang
1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Empfang zu prüfen und Beanstandungen uns gegenüber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt maximal eine Woche nach Lieferung der Produkte. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
2. Unterlässt der Kunde dies, so gilt Lieferung als genehmigt.
3. Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl entweder Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile werden dabei unser Eigentum, Solange der Kunde seine eigenen Vertragspflichten nicht erfüllt hat, sind wir weder zur Nachbesserung noch zur Ersatzlieferung verpflichtet.
4. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängeln der Ware, wenn der Käufer die in diesem Fall geltende Vermutung, dass erst eine dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
5. Ebenso fallen Schäden, die auf den Transport, die unsachgemäße Behandlung, ungenügende Instandhaltung oder missbräuchliche Benutzung zurückgehen, nicht unter diese Gewährleistung.
6. Schäden und Störungen, die durch schlechten Zustand der elektrischen Installation oder Stromverhältnisse beim Käufer, durch Unfall, Feuer, Wasser, höhere Gewalt oder gelegentlich eines Diebstahls entstanden sind, fallen ebenfalls nicht unter diese Gewährleistung. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
7. Mangels anderer Vereinbarung beträgt die Gewährleistungsfrist für Neuware 24 Monate ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns der Kunde einen Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Für gebrauchte Gegenstände wird keine Gewährleistung übernommen.

§ 12 Sonstige Haftung
1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, nur
a) bei Vorsatz;
b) bei grober Fahrlässigkeit;
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
d) im Falle von Arglist;
e) oder bei Übernahme von Garantien für die Beschaffenheit oder sonstigen Garantien.
2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit und bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung im Falle leichter Fahrlässigkeit wird jedoch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Alle weiteren Ansprüche, insbesondere aus einer verschuldensunabhängigen Haftung sind ausgeschlossen.
4. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß § 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
6. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für angestellte Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 13 Geheimhaltung und Datenschutz
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhaltenen und nicht allgemein zugänglichen Unterlagen, Informationen, Hilfsmittel und Software während und auch nach Beendigung des Vertrages vertraulich zu behandeln und Dritten – ausgenommen zur Vertragsdurchführung erforderliche Subunternehmer – nicht zugänglich zu machen.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich weiter, die Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) sowie die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten. Der Kunde ist Verantwortlicher i. S. der vorgenannten Vorschriften.

§ 14 Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, gleich aus welchem Grunde diese auch entstehen mögen, ist ausschließlich der Gerichtsstand unseres Geschäftssitzes.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird dann durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.